Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 216 Prozessstandschaft bei Versicherermehrheit
Stand: 10.06.2019
Ist ein Versicherungsvertrag mit den bei Lloyd´s vereinigten Einzelversicherern nicht über eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossen worden und ist ein inländischer Gerichtsstand gegeben, so können Ansprüche daraus gegen den bevollmächtigten Unterzeichner des im Versicherungsschein an erster Stelle aufgeführten Syndikats oder einen von diesem benannten Versicherer geltend gemacht werden; ein darüber erzielter Titel wirkt für und gegen alle an dem Versicherungsvertrag beteiligten Versicherer.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 216 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Karlsruhe, 17.05.2019 – 12 U 141/17Fondsgebundene Rentenversicherung: Unvollständigkeit der Belehrung über die Widerrufsfolgen; Rechtsfolgen des Widerrufs bei vereinbartem vorzeitigen Versicherungsbeginn Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2009 Ausfertigung
§ 216 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. 1574)
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